Da sich aus den eingereichten Belegen ohnehin nicht ergibt, dass der Berufungskläger mehr als CHF 6'000.00 Prozesskostenvorschuss geleistet hätte (CHF 4'000.00 gemäss act. 2.1, Beilage 36 und CHF 2'000.00 gemäss act. 2.2, Beilage 27d), erweist sich die Rüge mangels Substantiierung, als unbegründet, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Auch die Rüge zur Höhe der Parteientschädigung ist mangels Substantiierung unbegründet. Es wird nicht dargetan, weshalb die ausgewiesenen Leistungen bzw. der Zeitaufwand unangemessen wären. Der Antrag auf Neufestsetzung ist abzuweisen. Die Parteientschädigung erweist sich als angemessen, weshalb sie bestätigt wird.