Der Berufungskläger macht nun geltend, einen höheren Prozesskostenvorschuss wie den von der Vorinstanz berücksichtigten Vorschuss von CHF 6'000.00 – nämlich CHF 8'000.00 – an die Berufungsbeklagten geleistet zu haben. Dies müsse berücksichtigt und demgemäss die Berechnung der Entschädigung neu festgelegt werden.