286 Abs. 2 ZGB auch hälftig an den Anwaltskosten der Berufungsbeklagten im Betrag von CHF 10'832.30 zu beteiligen habe. In diesem Zusammenhang habe der Berufungskläger den Berufungsbeklagten bzw. der Kindsmutter als deren gesetzliche Vertreterin einen Betrag von CHF 5'416.15 zu bezahlen. Da der Berufungskläger der Kindsmutter bereits einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.00 überwiesen habe, stehe ihm somit ein Rückerstattungsanspruch von CHF 583.85 (CHF 6'000.00 abzüglich Kostenbeteiligung von CHF 5'416.15) zu.