4.2 Parteientschädigung erstinstanzliches Verfahren Der Vorinstanz verpflichtete die Berufungsbeklagten dem obsiegenden Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'515.50 zu bezahlen. Da dieser Betrag aber von den Kindseltern gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB hälftig zu tragen sei, habe die Kindsmutter dem Kindsvater im Endeffekt eine Entschädigung von CHF 4'257.75 zu bezahlen. Des Weiteren sei zu beachten, dass sich der Kindsvater gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB auch hälftig an den Anwaltskosten der Berufungsbeklagten im Betrag von CHF 10'832.30 zu beteiligen habe.