4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Gerichtskosten erstinstanzliches Verfahren Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog im Hinblick auf die Kostenfolgen, dass die Berufungsbeklagten einen massiv überhöhten Unterhaltsbeitrag eingeklagt hätten, obwohl die vom Kindsvater freiwillig bezahlten Unterhaltsbeiträge faktisch angemessen gewesen wären, weshalb praktisch keine Notwendigkeit vorlag, die Klage einzuleiten. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, den Berufungsbeklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.