Die Tatsache, dass die Kindsmutter durch ihre Erwerbstätigkeiten mit demselben Arbeitspensum wie der Kindsvater ein geringeres Einkommen erzielt, darf diesem nicht angelastet werden. Von daher besteht mit Blick auf die in etwa gleichmässige Aufteilung der Betreuung zwischen den Parteien kein Grund, von der hälftigen Teilung der Erziehungsgutschriften abzuweichen. Die Voraussetzungen für eine hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften sind damit erfüllt (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 AHVV), sodass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.