In den Folgephasen arbeiten die Eltern jeweils zu gleich hohen Arbeitspensen von 80 % bzw. 100 %. Aufgrund dieser Tatsache, dass die Eltern grösstenteils zu denselben Arbeitspensen tätig sind, ist erstellt, dass die etwas höhere Kinderbetreuung durch die Kindsmutter nicht zu höheren Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit führen. Die Tatsache, dass die Kindsmutter durch ihre Erwerbstätigkeiten mit demselben Arbeitspensum wie der Kindsvater ein geringeres Einkommen erzielt, darf diesem nicht angelastet werden.