Aufgrund der alternierenden Obhut und der Betreuungsanteile von 40 % durch den Kindsvater und von 60 % durch die Kindsmutter ist es dem Kindsvater gemäss der von der Vorinstanz gebildeten ersten Phase zumutbar, einem Arbeitspensum von 80 % nachzugehen. Hingegen kann der Kindsmutter ein Arbeitspensum von 70 % zugemutet werden, wobei die Kindsmutter in casu gar einem Arbeitspensum von rund 75 % nachgeht (vergleiche E. 2.5.5 vorstehend). In den Folgephasen arbeiten die Eltern jeweils zu gleich hohen Arbeitspensen von 80 % bzw. 100 %.