gefähr einer gleichen Betreuung durch beide Elternteile entspricht. Allerdings gilt es zu prüfen, ob die Kindsmutter durch den um 20 % höheren Betreuungsanteil stärker in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt ist und somit im höheren Ausmass am Ausbau der Altersvorsorge gehindert wird. Aufgrund der alternierenden Obhut und der Betreuungsanteile von 40 % durch den Kindsvater und von 60 % durch die Kindsmutter ist es dem Kindsvater gemäss der von der Vorinstanz gebildeten ersten Phase zumutbar, einem Arbeitspensum von 80 % nachzugehen.