Seite 56 von 68 auf eine andere Aufteilung einigen (Büchler Andrea/Clausen Sandro, in: Fankhauser Roland [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 298 N. 13). Eine Einigung der Parteien liegt nicht vor. Eine Betreuung «zu gleichen Teilen» muss entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht notwendigerweise je 50 % bedeuten, sondern kann auch angenommen werden, wenn die Betreuungsanteile ungefähr gleich sind. Dem Berufungskläger ist darin zuzustimmen, dass die gelebte Betreuungsregelung (Anteil der Kinderbetreuung des Vaters von 40 % und jener der Mutter von 60 %) tatsächlich un-