3.4 Gerichtliche Würdigung Wie die Vorinstanz richterweise feststellt, lässt die Verordnung dem Wortlaut her dem Gericht kein freies Ermessen, insofern die Eltern ihre Kinder tatsächlich zu gleichen Teilen betreuen. Diesfalls sind die Erziehungsgutschriften hälftig aufzuteilen, es sei denn, die Parteien würden sich einvernehmlich