Die Voraussetzungen für eine hälftige Verteilung der Erziehungsgutschriften ist nicht eine genau hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten (BGE 147 III 121 E. 3.4). Die Voraussetzungen sind vielmehr auch erfüllt, wenn beide Eltern tatsächlich einen wesentlichen Teil an der Betreuung übernommen haben (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 9). Das Gericht hat allerdings auch den Zweck der Erziehungsgutschriften zu beachten, nämlich trotz der Kinderbetreuung den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen (BGE 147 III 121 E. 3.4).