Betreuen beide Eltern ihre Kinder in etwa zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Möglich ist somit nur die Wahl der vollständigen Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei einem Elternteil oder die hälftige Aufteilung, andere Bruchzahlen (z.B. 40/60 oder 30/70) sind nicht möglich (Affolter- Fringeli Kurt/Vogel Urs, in Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2016, Art. 298 N. 55). Die Voraussetzungen für eine hälftige Verteilung der Erziehungsgutschriften ist nicht eine genau hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten (BGE 147 III 121 E. 3.4).