3.2 Berufungsbeklagte Die Berufungsbeklagten bestreiten die falsche Zuteilung der AHV-Erziehungsgutschriften durch die Vorinstanz. Der Berufungskläger verkenne, dass ein Betreuungsschlüssel von 40 zu 60 dazu führe, dass derjenige Elternteil, der 60 % Betreuungsanteil übernehme, den überwiegenden Teil der Betreuung übernehme und somit die AHV-Erziehungsgutschriften gestützt auf Art. 52fbis Abs. 2 AHVV vollumfänglich ausbezahlt erhalte. Die vom Berufungskläger zitierte Rechtsprechung stütze erstens die Auffassung der Berufungsbeklagten und betreffe zweitens einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich eine Betreuung zu gleichen Teilen.