Der Berufungskläger stützt seine Argumentation auf ein Urteil des Bundesgerichts BGer 5A_743/2017 vom 22.05.2019 E. 9 sowie auf Art. 52fbis Abs. 2 AHVV. Gemäss diesem Urteil seien die Seite 55 von 68 AHV-Erziehungsgutschriften bei Eltern, welche die Kinder ungefähr zu gleichen Teilen betreuen – wobei ein Betreuungsmodel von ca. 40 % und ca. 60 % ungefähr gleichen Anteile entspreche – hälftig zu teilen.