3. AHV-Erziehungsgutschriften 3.1 Berufungskläger Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz hätte die AHV-Erziehungsgutschriften in unzulässiger Weise vollumfänglich der Kindsmutter zugesprochen. Das Argument der Vorinstanz, wonach der Wortlaut von Art. 52fbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) keinen Ermessensspielraum biete und die AHV-Erziehungsgutschriften deshalb vollumfänglich demjenigen Elternteil zuzusprechen seien, der die gemeinsamen Kinder überwiegend betreue, überzeuge nicht. Der Berufungskläger stützt seine Argumentation auf ein Urteil des Bundesgerichts BGer 5A_743/2017 vom 22.05.2019 E. 9 sowie auf Art.