Die Klage wurde vorliegend am 03. November 2022 bei der Vorinstanz eingereicht. Nach der Änderung der Rechtsbegehren verlangten die Berufungsbeklagten eine Festlegung des Unterhaltsbeitrages ab Juni 2022. Die Vorinstanz entsprach diesem Begehren und legte die Unterhaltsbeiträge ab Juni 2022 fest. Der Antrag des Berufungsklägers, den Kinderunterhalt ab Januar 2022 gerichtlich festzulegen, ist somit abzuweisen.