2.10 Rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge 2.10.1 Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass die Unterhaltsklage im November 2022 anhängig gemacht wurde und die Berufungsbeklagten berechtigt seien, einen Antrag auf Festlegung der Unterhaltsbeiträge für bis zu einem Jahr rückwirkend vor der Klageeinleitung zu beantragen (Art. 279 ZGB). Ursprünglich hätten die Berufungsbeklagten eine gerichtliche Festlegung ihres Unterhalts ab Januar 2022 beantragt. Diesen Antrag hätten sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2024 angepasst und hätten neu nur noch eine gerichtliche Festlegung des Unterhalts ab Juni 2022 gefordert. Dies sei zulässig.