Seite 52 von 68 Mankofall liegt vor, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt der Kinder nicht vollständig gedeckt werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.2). Im vorliegenden Fall kann das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten in jeder Phase gedeckt werden, weshalb kein Manko festgestellt werden muss.