Da davon auszugehen ist, dass sich das Einkommen des unselbstständig erwerbstätigen Kindsvaters künftig der Teuerung anpassen wird, ist es gerechtfertigt, die vorstehend festgelegten Unterhaltsbeiträge automatisch dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Ausgangspunkt Index per Januar 2024 von 107.1 Punkten/ Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) anzupassen (Art. 128 ZGB). Die Anpassung der Basis-Unterhaltsbeiträge an die Indexveränderung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals per 1. Januar 2026, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, und zwar mit nachfolgender Formel: