Das Einkommen des Kindsvaters übersteigt sein familienrechtliches Existenzminimum um CHF 1'083.00, und zuzüglich der von ihm direkt getragenen Kinderkosten von CHF 1'232.00 ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 2'315.00. Aus den Leistungsfähigkeiten von CHF 928.00 (Kindsmutter) und CHF 2'315.00 (Kindsvater) ergibt sich eine Gesamtsumme von CHF 3'243.00. Daraus folgen die Leistungsquoten: Kindsmutter 28.6 % (928 / 3 '243) und Kindsvater 71.4 % (2'315 / 3'243). Diese Quoten dienen als Grundlage für die Verteilung des gesamten Barunterhalts der Kinder unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile.