Seite 49 von 68 In dieser Phase übersteigt das Einkommen der Kindsmutter ihr familienrechtliches Existenzminimum um CHF 928.00. Dies entspricht ihrer Leistungsfähigkeit. Sie hat sich daher am Kinderunterhalt zu beteiligen und ist zugleich am Überschuss berechtigt. Das Einkommen des Kindsvaters übersteigt sein familienrechtliches Existenzminimum um CHF 1'083.00, und zuzüglich der von ihm direkt getragenen Kinderkosten von CHF 1'232.00 ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 2'315.00.