Nach Anrechnung des von der Kindsmutter effektiv getragenen Beitrags von insgesamt CHF 562.00 (somit je Kind CHF 281.00) beträgt der Barunterhalt von B.___ und C.___ noch je CHF 278.50. Da der Kindsvater diesen Barunterhalt mit seinem Überschuss von CHF 557.00 decken kann, hat er den verbleibenden Betrag je hälftig an die beiden Kinder, somit einen Barunterhalt von gerundet je CHF 280.00 zu bezahlen. Zusammenfassend ergeben sich folglich für diese vierte Phase nachfolgende, gerundete Unterhaltsansprüche der Berufungsbeklagten gegen den Kindsvater: