Weil der Kindsvater den Unterhalt der Kinder um CHF 155.00 (1'944 - 1'789.00) nicht vollständig decken kann, sind Ausgleichszahlungen zwischen den Eltern vorzunehmen. Die Kindsmutter übernimmt diesen Betrag. Der Barbedarf von B.___ und C.___ beträgt je CHF 789.50. Abzüglich des Einkommens der beiden Kinder von je CHF 230.00 ergibt dies einen Barunterhalt von je CHF 559.50. Nach Anrechnung des von der Kindsmutter effektiv getragenen Beitrags von insgesamt CHF 562.00 (somit je Kind CHF 281.00) beträgt der Barunterhalt von B.___ und C.___ noch je CHF 278.50.