Zusammenfassend ergeben sich folglich für diese dritte Phase nachfolgende, gerundete Unterhaltsansprüche der Berufungsbeklagten gegen den Kindsvater: B.___ Barunterhalt CHF 257.00 C.___ Barunterhalt CHF 257.00 Total: CHF 514.00 Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesen Unterhaltsansprüchen an die Kindsmutter zu überweisen, solange diese die Kinderzulagen nicht selbst bezieht.