Da der Kindsvater seinen Anteil um CHF 105.50 nicht decken kann, übernimmt die Kindsmutter diesen Betrag zur Sicherstellung der Kinderbetreuung. Der Barbedarf von B.___ und C.___ beträgt je CHF 669.50. Abzüglich des Einkommens der beiden Kinder von je CHF 230.00 ergibt dies einen Barunterhalt von je CHF 439.50. Nach Anrechnung des von der Kindsmutter effektiv getragenen Beitrags von insgesamt CHF 364.50 (somit je Kind CHF 182.25) beträgt der verbleibende Barunterhalt je CHF 257.25. Der Kindsvater kann diesen Barunterhalt mit seinem Überschuss von CHF 514.50 decken. Deshalb hat er je gerundet CHF 257.00 an B.___ und C.___ zu bezahlen.