Die Quote der Mutter beträgt damit 364.50 / 1'951.00 = 18.7 % und die Quote des Vaters 1'586.50 / 1'951.00 = 81.3 %. Diese prozentuale Leistungsfähigkeit bildet zusammen mit den Betreuungsanteilen die Grundlage für die anschliessende Matrixberechnung des Barunterhalts.