In dieser Phase übersteigt das Einkommen der Kindsmutter ihr nicht voll gedecktes familienrechtliches Existenzminimum um CHF 364.50. Dies entspricht ihrer Leistungsfähigkeit. Das Einkommen des Kindsvaters von CHF 5'075.00 übersteigt sein nicht voll gedecktes familienrechtliches Existenzminimum von CHF 4'560.50 um CHF 514.50. Zuzüglich der von ihm direkt getragenen Bedarfspositionen der Kinder in Höhe von CHF 1'072.00 ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 1'586.50 (CHF 514.50 + CHF 1'072.00). Aus der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von CHF 364.50 und jener des Kindsvaters von CHF 1'586.50 ergibt sich eine Gesamtsumme von CHF 1'951.00. Die Quote der Mutter beträgt damit 364.50 /