Der Barbedarf von B.___ und C.___ beträgt je CHF 639.50. Abzüglich des Einkommens der beiden Kinder von je CHF 240.00 ergibt dies einen Barunterhalt von je CHF 399.50. Nach Abzug dieser Barunterhaltsbeiträge verbleibt ein zu leistender Unterhaltsbeitrag von CHF 156.50. Daraus ist vorab der Betreuungsunterhalt zu finanzieren. Der Betreuungsunterhalt entspricht der Differenz des familienrechtlichen Existenzminimums der Kindsmutter und deren erzieltes eigenes Einkommen. Somit beträgt der Betreuungsunterhalt vorliegend CHF 156.50.