Für die Unterhaltsberechnung ist vorab das massgebliche Existenzminimum des Kindsvaters im Betrag von gerundet CHF 4'118.50 von dessen Einkommen von CHF 5'074.00 abzuziehen. Daraus resultiert ein insgesamt zu leistender, den Bedürfnissen sämtlicher Familienmitglieder gleichermassen entsprechender Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 955.50. Im vorliegenden Fall ist die Kindsmutter nicht in der Lage, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 2'496.00 mit ihrem eigenen Einkommen von CHF 2'460.00 zu decken. Daher hat der Kindsvater den gesamten auf Seiten der Kindsmutter anfallenden Barunterhalt der Berufungsbeklagten – nach Abzug der Kinderzulagen – zu tragen.