Hingegen kann der verbleibende Rest nicht der Einfachheit halber nach Zugestehen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – analog der Überschussverteilung – nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt werden. Ebenso wenig können den Beteiligten gleich hohe Pauschalbeträge (die finanziert werden können) zugesprochen werden (beispielsweise je CHF 500.00 für Steuern).