Per September 2030 tritt das jüngste Kind voraussichtlich in die Oberstufe ein, was zur Folge hat, dass der Mutter ab diesem Zeitpunkt ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten ist. Auf eine zusätzliche Erhöhung des Arbeitspensums aufgrund der alternierenden Obhut wird sowohl bei der Kindsmutter wie auch dem Kindsvater verzichtet, was bereits die Vorinstanz anerkannte und was unangefochten blieb (E. 3.4.1.2 und E. 3.4.1.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Phase V: April 2034 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung nach Art. 277 ZGB