Rückwirkend bis maximal ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (Art. 279 ZGB) bis Mai 2023, d.h. bis zu jenem Monat, in welchem das jüngste Kind obligatorisch eingeschult wird. Phase II: Juni 2023 bis Dezember 2024 Ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes ist es der Kindsmutter zumutbar, in einem 50 %-Pensum zu arbeiten, wobei aufgrund der alternierenden Obhut von einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % auszugehen ist. Phase III: Januar 2025 bis August 2030