In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beteiligten daher neue Bedarfsberechnungen vorzunehmen. Zu beachten ist, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers mehrere Phasen unterschied und dabei unter anderem die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter nach dem Schulstufenmodell berechnete, wobei eine Erhöhung des zumutbaren Pensums aufgrund der alternierenden Obhut vorgenommen wurde. Dies macht mehrere Berechnungen erforderlich. Angesichts der Veränderungen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Parteien ist die Phaseneinteilung der Vorinstanz nachvollziehbar und auch notwendig.