Der Kindsvater arbeitet – wie bereits ausgeführt – neu im Umfang von 80 % bei der E.___ AG in Seewen (act. 2.4, Beilagen 102, 103 und 106). Ausgehend von durchschnittlich 220 Arbeitstagen pro Jahr bei einem 100 %-Pensum (vgl. E. 3.4.2.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) ergeben sich bei einem 80 %-Pensum 176 Arbeitstage. Pro Arbeitstag können CHF 10.00 für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden (vgl. Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 366).