der Kindsvater wohnt an der F.___strasse, Altdorf und arbeitet nunmehr in Seewen [Gemeinde Schwyz]). Auch das Vorbringendes Berufungsklägers, es sei ihm im Gegensatz zur Kindsmutter, die direkt neben einer Bushaltestelle arbeite, nicht zumutbar, rund 15 Minuten vom Bahnhof Schwyz zu seiner Arbeitsstelle zu Fuss zu gehen, überzeugt nicht. Die von ihm erwähnten Utensilien wie Laptop, Ladegerät, Mobiltelefon und Unterlagen (act. 2.4, Beilage 106) lassen sich ohne Weiteres in einem Rucksack transportieren.