Der Berufungskläger macht geltend, dass die Vorinstanz der Kindsmutter in unzulässiger Weise Fahrkosten mit dem Auto angerechnet habe, obwohl ihre Arbeitsstelle problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei. Für ihn hingegen sei der Arbeitsort nicht gut erschlossen, weshalb ihm Fahrkosten mit dem Auto anzurechnen seien (act. 2.1, S. 21 f.).