Auch bei der Kindsmutter ist im Bedarf der beiden Kinder B.___ und C.___ praxisgemäss ein Wohnkostenanteil von je einem Viertel ihrer Wohnkosten und somit CHF 362.50 je Kind (1/4 von CHF 1'450.00) zu berücksichtigen. Im Bedarf der Kindsmutter verbleibt somit ein Wohnkostenanteil von CHF 725.00. Seite 29 von 68 2.6.3 Gesundheitskosten Die Berechnungen der Vorinstanz zu den Gesundheitskosten werden von keiner der Parteien in Frage gestellt und sind auch nicht zu beanstanden (E. 3.4.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).