praxisgemäss ein Wohnkostenanteil von je einem Viertel anzurechnen. Die Wohnkosten werden proportional nach «grossen und kleinen Köpfen» aufgeteilt – Erwachsene zählen doppelt, Kinder einfach –, was bei einem Haushalt mit zwei Kindern einen Wohnkostenanteil von je ¼ für die Kinder ergibt (vgl. Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 356; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 20.03.2018, LC170037, E. II.6.1). Demnach sind je CHF 376.00 (1/4 von CHF 1'504.00) im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen. Im Bedarf des Kindsvaters verbleibt somit ein Wohnkostenanteil von CHF 752.00.