C) Gerichtliche Würdigung Die Berechnungen der Vorinstanz sind insoweit nicht zu beanstanden, als insgesamt Wohnkosten des Kindsvaters von CHF 1'040.00 (Hypothekarzinsen, Gebäudeversicherung und Nebenkosten) berücksichtigt wurden. Diese Kosten werden denn auch von keiner der Parteien in Frage gestellt. Hingegen sind die Unterhaltskosten zusätzlich zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.5.8 lit. E), kann vom Kindsvater nicht verlangt werden, die monatlichen Unterhaltskosten von CHF 464.00 aus seinem Vermögen zu finanzieren. Dieser Betrag ist daher in die Bedarfsberechnung aufzunehmen.