Dieser setzt sich gemäss den Richtlinien aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten zusammen. Für die Festsetzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten (Nebenkosten) werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze verwendet. So lässt die Seite 28 von 68 Rechtsprechung – jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten – zu, wenn das Sachgericht für die Nebenkosten von Liegenschaften eine Pauschale einsetzt (BGer 5A_17/2016 vom 26.07.2016 E. 5.1.2).