Der Mietwert der Wohnung des Kindsvaters belaufe sich auf CHF 27'840.00, weshalb grundsätzlich von jährlichen Unterhaltskosten von CHF 5'568.00 bzw. monatlich von CHF 464.00 auszugehen sei. Da es ihm jedoch zumutbar sei, diesen Betrag aus seinem Vermögen zu finanzieren (vergleiche E. 2.5.8.1 f. vorstehend), könne dieser Betrag in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. Auf die Anrechnung von hypothetischen Mietzinseinnahmen aus einer Fremdvermietung werde verzichtet, da unter dem Strich ohnehin ein vernachlässigbarer Betrag resultieren würde und ein Auszug aus dem selbstbewohnten Eigentum nicht im Interesse der Kinder sei, welche dort aufgewachsen seien.