2.6.2 Wohnkosten A) Vorinstanz Die Vorinstanz ging von Wohnkosten des Kindsvaters in der Höhe von CHF 1'040.00 pro Monat aus (inkl. Wohnkostenanteil der beiden Kinder; vergleiche E. 3.4.2.2 S. 33 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Da der Kindsvater über Wohneigentum verfüge, setze sich dieser Betrag aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten sowie den öffent- Seite 27 von 68 lichen Abgaben (inkl. Gebäudeversicherung) zusammen. Hinzu kämen die Nebenkosten für Heizung, Wasser, Kehrichtbeseitigung etc.