Soweit nachfolgend nichts anderes erwähnt wird, sind die Bedarfspositionen unangefochten geblieben und erweisen sich als angemessen, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (E. 3.4.2 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nachstehend ist auf einzelne Bedarfspositionen näher einzugehen, soweit sie Anlass zu weiterer Prüfung geben.