2.6 Bedarf 2.6.1 Vorinstanz Die Vorinstanz bestimmte den Bedarf der Familienmitglieder gestützt auf die Richtlinien für das betreibungsrechtliche Existenzminimum zuzüglich zivilprozessualen Zuschlags. Für die Kindseltern setzte sie je einen Grundbetrag von CHF 1'350.00 an, für die Kinder bis zum 10. Altersjahr einen solchen von CHF 400.00 und danach von CHF 600.00. Der Bedarf der Kinder werde im Verhältnis 60:40 auf die Eltern aufgeteilt. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit werde für die Kinder weiterhin ein Grundbetrag von CHF 600.00 berücksichtigt.