Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien das Vermögen während des ehelichen Zusammenlebens zur Deckung des Familienunterhalts verwendet hätten; dies wird auch nicht geltend gemacht. Es erscheint daher unzulässig, den Kindsvater nach der Trennung zur Finanzierung des Unterhalts mittels seines Vermögens zu verpflichten. Schliesslich sind sich die Parteien entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen darüber einig, dass es sich beim fraglichen Vermögen um Erbvorbezüge handelt (act. 2.1, S. 12; act. 3.1, Ziff. 4.3). Solche sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 147 III 393 E. 6.1.4), selbst wenn sie zweckgebunden verwendet werden.