Zudem hat die Vorinstanz selbst festgehalten, dass der Kindsvater das Vermögen für den Kauf, die Erweiterung und den Unterhalt der Liegenschaft einsetzt (E. 3.4.1.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Unterhaltsschuldner deckt sein Existenzminimum damit nicht durch sein verhältnismässig geringes Vermögen, sondern durch sein Erwerbseinkommen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit wesentlich von jenem, der dem Bundesgerichtsentscheid 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5 zugrunde lag, wo der Unterhaltsschuldner ausschliesslich von seinem Vermögen lebte und kein Erwerbseinkommen erzielte.