Zwar ist das familienrechtliche Existenzminimum vorliegend knapp nicht gedeckt (siehe E. 2.8.1 bis 2.8.5); indessen liegt kein Vermögen von derartiger Grösse vor, dass ein Vermögensverzehr gerechtfertigt erschiene. So hat das Bundesgericht in den Urteilen 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5, 5P.345/2005 vom 23. Dezember 2005 E. 4.2.3 sowie in BGE 129 III 7 E. 3.1.2 den Rückgriff auf Vermögen nur bei erheblich grösseren Vermögenswerten bejaht, als sie hier gegeben sind. Unabhängig davon sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ebenfalls gegen einen Vermögensverzehr sprechen.