E) Gerichtliche Würdigung Wie die Vorinstanz in E. 3.4.1.4 und 3.4.2.9 ihres Urteils sowie der vorliegende Entscheid in E. 2.8.1 bis 2.8.5 festhalten, decken die Gesamteinkünfte der Familie das betreibungsrechtliche Existenzminimum – ein Mankofall liegt somit nicht vor. Es ist daher erstellt, dass das Einkommen ausreicht, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken. Bereits aus diesem Grund fällt ausser Betracht, das Vermögen – welches nur subsidiär berücksichtigt werden dürfte, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des Unterhalts ausreicht – miteinzubeziehen. Zwar ist das familienrechtliche Existenzminimum vorliegend knapp nicht gedeckt (siehe E. 2.8.1 bis 2.8.5);