Allerdings soll die zweckgemässe Verwendung des Vermögens grundsätzlich nicht Anwendung auf durch Erbanfall erworbenes Vermögen finden. Durch Erbanfall erworbenen Vermögen soll grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (BGE 147 III 393 E. 6.1.4; 129 III 7 E. 3.1.2). Die Rechtsprechung hat beispielsweise anerkannt, dass von einem nicht erwerbstätigen Schuldner verlangt werden kann, die Substanz seines umfangreichen Vermögens (im konkreten Fall rund CHF 3.8 Millionen liquides Vermögen sowie Wohneigentum im geschätzten Wert von rund CHF 360'000.00) für die Deckung des erweiterten Existenzminimums seiner Frau einzusetzen (BGer 5A_14/2008 vom 28.05.2008 E. 5).